一般条款和条件

Allgemeines

Alle mündlichen, telefonischen oder durch Vertreter getroffenen Abmachungen sind für uns nur dann bindend, wenn wir dieselben schriftlich bestätigt haben. Anders lautende Lieferungs- und Einkaufsbedingungen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.

Angebote

Die Preise gelten freibleibend bis zum Tage der Lieferung. Die Berechnung erfolgt zu den an diesem Tage geltenden Preisen und Rabatten. Die angegebenen Mengen und Lieferzeiten sind freibleibend.

Lieferungen

Sämtliche Lieferungen erfolgen ab Werk, ausschließlich Verpackung, die gemäß Nettokosten berechnet und nicht zurückgenommen werden. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers; die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen. Die Lieferfristen sind freibleibend. Bei Überschreitung derselben bleiben die Empfänger zum Nachempfang verpflichtet. Krieg, höhere Gewalt und Betriebsstörungen im eigenen Werk, wie auch bei unseren Zulieferanten, Verzögerungen in der Beförderung usw. entbinden uns ganz von unseren Lieferungsverpflichtungen.

Hinsichtlich der Liefermenge steht es uns frei, bis zu 10 Prozent mehr oder weniger zu liefern als vereinbart wurde. Beanstandungen hinsichtlich Menge und Beschaffenheit der Ware werden nur innerhalb 8 Tagen nach Erhalt der Ware berücksichtigt. Ersatz erfolgt nach unserer Wahl, entweder durch Neulieferung oder durch Gutschrift des entsprechenden Betrages. Weitergehende Ansprüche, auch Vergütung von Fracht- und Zollauslagen lehnen wir ausdrücklich ab. Ergeben sich nach Vertragsabschluss Tatsachen, die Zweifel an der Kreditfähigkeit des Käufers zulassen, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und sofortige Bezahlung gestundeter Forderungen zu verlangen.

Der Mindestauftragswert beträgt 250,– Euro Nettowarenwert.

Eigentums­vorbehalt

Bis zur restlosen Bezahlung behalten wir uns das Eigentumsrecht an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor, wobei alle auf Grund angenommener Aufträge erfolgten Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft gelten. Werden unsere Waren von dem Abnehmer mit anderen Gegenständen zu einer Sache verbunden, so gilt als vereinbart, dass der Abnehmer uns anteilmäßig Miteigentum im Sinne des § 947 Abs. 1 BGB überträgt und die Sache für uns mit in Verwahrung behält. Bei Aufgabe des Betriebes, Konkurs- und Vergleichsverfahren und Liquidation des Käufers haben wir an den vorhandenen Beständen unserer Erzeugnisse das Vorkaufs- bzw. Aussonderungsrecht. Der Käufer verpflichtet sich, unsere Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes vor Verderb durch unsachgemäße Lagerung, Diebstahl und anderen Schäden zu bewahren, sowie Pfändungen und sonstige Beeinträchtigungen unseres Eigentums sofort anzuzeigen.

Verlängerter Eigentums­vorbehalt

1. Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware durch den Käufer findet ausschließlich für uns statt. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren, steht uns Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungsendbetrages unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren (z.Zt. der Verarbeitung). Für neue Sachen gelten im übrigen die Regelungen zur Vorbehaltsware entsprechend. Bei untrennbarer Vermischung unserer Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechungswertes unserer Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis der anderen vermischten Gegenstände (z.Zt. der Vermischung) zu. Der Käufer verwahrt das Allein- oder Miteigentum für uns.

2. Der Käufer ist befugt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Sämtliche, hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer hiermit im Voraus an uns ab, und zwar in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschl. Mwst). Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Käufer weiterhin zur Einziehung der Forderung berechtigt. Auf Verlangen hat der Käufer uns die abgetretenen Forderungen nebst Schuldnern bekanntzugeben und uns alle, für eine Forderungseinziehung benötigten Angaben und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Auf unser besonderes Verlangen macht der Käufer den betreffenden Drittschuldnern Mitteilung von der Abtretung an uns. Vorstehende Abtretung zur Sicherung unserer Forderungen umfasst auch solche Forderungen, die der Käufer gegen einen Dritten in Folge einer Verbindung unserer Vorbehaltsware mit einem Grundstück erwirbt. Die Abtretungsregelung gilt auch für die verarbeitete, umgebildete und vermischte Vorbehaltsware. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers Sicherheiten, die er uns nach diesem Vertrag zur Verfügung gestellt hat, freizugeben, soweit sie zur Sicherung unserer Forderungen nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, insbesondere soweit sie den Wert unserer zu sichernden und noch nicht getilgten Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

Zahlungen

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Bad Godesberg, als Gerichtsstand gilt Bonn als örtlich und sachlich vereinbart. Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb 8 Tagen mit 2 Prozent Skonto vom reinen Warenwert oder innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto Kasse. Vom 31. Tage ab erfolgt Berechnung bankmäßiger Zinsen. Bei Zahlungsverzug kommen Skonto und etwa gewährte Rabatte in Wegfall; die Zahlung hat dann in voller Höhe ohne jeden Abzug zu erfolgen. Unsere Vertreter und Reisenden sind nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.
Lieferungen an uns unbekannte Firmen können per Vorauskasse oder gegen Nachnahme ausgeführt werden. In Zahlung kommende Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als eingegangen. Für Formrichtigkeit, rechtzeitige Vorzeigung und Protesterhebung übernehmen wir keine Verbindlichkeit. Einziehungskosten und Valutadifferenzen gehen zu Lasten des Käufers.
Bei Zielüberschreitung stellen wir Mahngebühren und Verzugszinsen in Höhe unserer Bankspesen in Rechnung. Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche ist nicht zulässig. Bei Zahlungseinstellung oder Nichtabnahme der vereinbarten Mengen behalten wir uns Zuschläge oder Rabattkürzungen vor.

Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bonn.